Art. 21 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
1. Die Benützung der Uniform außer Dienst ist in folgenden Fällen gestattet:
- bei der Teilnahme an außerdienstlichen Tätigkeiten nach der Verordnung vom 26. November 2003 über die außerdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie bei der Teilnahme an Aktivitäten nach der Verordnung vom 29. Oktober 2003 über den Militärsport;
- als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung, wenn dies bei der Zusammenarbeit mit der Truppe oder für truppendienstliche Anlässe notwendig ist;
- an politischen Veranstaltungen, die von Behörden durchgeführt werden;
- an privaten Anlässen wie Offiziersbällen, historischen Umzügen und Veranstaltungen, Messen, Hochzeiten oder Trauerfeiern, wenn vorgängig eine Bewilligung durch den Bereich Schiesswesen und außerdienstliche Tätigkeiten (SAT) in der Gruppe Verteidigung eingeholt wurde. Der Bereich SAT entscheidet nach Rücksprache mit den kantonalen Militärbehörden endgültig.
2. Darf die Uniform getragen werden, so hat diese den militärischen Vorschriften zu entsprechen.